Steuern

Bewirtungsbeleg & Mehrwertsteuer 2026: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden. An den Pflichtangaben deines Bewirtungsbelegs ändert das nichts – wohl aber an der Steuer auf der Rechnung und an deiner Beispielrechnung. Hier erfährst du, worauf du 2026 achtest.

Aktualisiert: Juni 2026

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Wichtig: Der ermäßigte Satz gilt nur für Speisen. Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Satz von 19 %. Die 7 % gelten für alle servierten Speisen – unabhängig davon, welchem Steuersatz sie beim Einkauf unterlagen.

Was das für deinen Bewirtungsbeleg bedeutet

An den Pflichtangaben ändert sich nichts: Tag, Ort, Teilnehmer, konkreter Anlass und Höhe der Aufwendungen bleiben Pflicht. Neu ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung Speisen (7 %) und Getränke (19 %) getrennt ausweisen muss. Achte beim Erfassen darauf, dass beide Steuersätze korrekt auf der Rechnung stehen – das brauchst du für den Vorsteuerabzug.

Beispielrechnung 2026

Ein Geschäftsessen verursacht 80 € netto für Speisen und 30 € netto für Getränke:

  • Speisen: 80 € netto + 7 % = 5,60 € Umsatzsteuer
  • Getränke: 30 € netto + 19 % = 5,70 € Umsatzsteuer
  • Vorsteuer gesamt: 11,30 € – in der Regel zu 100 % abziehbar
  • Betriebsausgabe: 70 % vom Nettoaufwand (110 €) = 77 €
Merke

Die Umstellung auf 7 % für Speisen betrifft die Umsatzsteuer auf der Rechnung – nicht die 70-%-Regel. Als Betriebsausgabe abziehbar bleiben weiterhin 70 % des angemessenen Nettoaufwands.

Vorsteuer bleibt zu 100 % abziehbar

Der Steuersatz ändert die Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer, nicht dein Recht auf den Vorsteuerabzug. Bist du vorsteuerabzugsberechtigt und liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, ziehst du die Vorsteuer aus Speisen (7 %) und Getränken (19 %) weiterhin in voller Höhe ab – auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-%-Anteil.

Häufige Fragen

Gilt die 7-%-Senkung auch für Getränke?

Nein. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt nur für Speisen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Auf einer Bewirtungsrechnung stehen ab 2026 daher in der Regel beide Steuersätze.

Ändert sich durch die 7 % mein Vorsteuerabzug?

Nein. Die Vorsteuer ist – bei Vorsteuerabzugsberechtigung und ordnungsgemäßer Rechnung – weiterhin in voller Höhe abziehbar, sowohl auf den 7-%-Anteil (Speisen) als auch auf den 19-%-Anteil (Getränke).

Wie wird ein Menü mit Getränk aufgeteilt?

Der Pauschalpreis wird nach Speisen- und Getränkeanteil aufgeteilt. Es wird nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird; die restlichen 70 % gelten als Speisen zum ermäßigten Satz.

Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die individuelle steuerliche Würdigung durch deine:n Steuerberater:in.

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