Steuern

Betriebsveranstaltung & Mitarbeiterbewirtung absetzen: 110-Euro-Freibetrag

Bewirtest du ausschließlich eigene Mitarbeitende aus betrieblichem Anlass – etwa bei einer Betriebsfeier –, gelten andere Regeln als bei der geschäftlichen Bewirtung: Statt der 70-%-Regel sind die Kosten grundsätzlich voll abziehbar; lohnsteuerlich gilt ein Freibetrag von 110 €.

Aktualisiert: Juni 2026

Nicht die 70-%-Regel: voller Betriebsausgabenabzug

Bewirtest du ausschließlich eigene Mitarbeitende aus betrieblichem Anlass, handelt es sich nicht um geschäftliche Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG. Die Begrenzung auf 70 % greift daher nicht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar.

Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung betrieblich veranlasst ist und tatsächlich ausschließlich eigene Mitarbeitende teilnehmen. Sobald auch externe Geschäftspartner:innen dabei sind, verändert sich die steuerliche Einordnung für deren Anteil.

Der 110-Euro-Freibetrag (Lohnsteuer)

Lohnsteuerlich gilt für Zuwendungen an Mitarbeitende bei Betriebsveranstaltungen ein Freibetrag von 110 € pro teilnehmender Person und Veranstaltung. Begünstigt sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bis zu dieser Grenze sind die Zuwendungen steuerfrei – es handelt sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze. Das bedeutet: Liegt der Betrag pro Person über 110 €, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Voraussetzung für den Freibetrag

Voraussetzung: Die Veranstaltung steht allen Betriebsangehörigen (oder eines Teilbetriebs) offen.

In die 110-€-Grenze fließen alle Aufwendungen je Veranstaltung ein – also nicht nur Essen und Getränke, sondern auch Raummiete, Musik, Dekoration und ähnliche Kosten. Der Betrag wird auf die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmenden umgelegt.

Über 110 Euro: was dann gilt

Übersteigen die Zuwendungen je Person die 110-€-Grenze, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Betrag kann nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Die Pauschalversteuerung ist für die Mitarbeitenden sozialversicherungsrechtlich günstig, da pauschal versteuerter Arbeitslohn in der Regel sozialversicherungsfrei ist.

Abgrenzung: Mitarbeitende vs. Geschäftspartner:innen

Die 100-%-Abziehbarkeit und der 110-€-Freibetrag gelten nur für reine Mitarbeiterveranstaltungen. Nehmen externe Geschäftspartner:innen teil, ist deren Anteil an den Bewirtungskosten steuerlich gesondert zu behandeln: Für diesen Anteil gilt die 70-%-Regel der geschäftlichen Bewirtung. Trenne daher sauber, welcher Kostenanteil auf Mitarbeitende und welcher auf externe Gäste entfällt.

Häufige Fragen

Sind Betriebsfeiern voll absetzbar?

Als Betriebsausgabe grundsätzlich ja – bei reiner Mitarbeiterbewirtung gilt nicht die 70-%-Regel, sondern ein vollständiger Abzug. Lohnsteuerlich gilt zusätzlich der 110-€-Freibetrag pro Person und Veranstaltung.

Für wie viele Feiern gilt der Freibetrag?

Der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 € pro Person ist begünstigt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Was passiert über 110 Euro pro Person?

Der Betrag, der je teilnehmender Person über 110 € liegt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann ihn nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % lohnversteuern.

Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die individuelle steuerliche Würdigung durch deine:n Steuerberater:in.

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