Bewirtungskosten im Ausland absetzen: ausländische Belege richtig nutzen
Ein Geschäftsessen im Ausland kannst du genauso absetzen wie im Inland – es gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen und die 70-%-Regel. Nur bei der Rechnung gibt es eine Ausnahme.
Aktualisiert: Juni 2026
Gleiche Regeln wie im Inland
Für Bewirtungskosten im Ausland gelten grundsätzlich dieselben ertragsteuerlichen Voraussetzungen wie im Inland: Die Bewirtung muss geschäftlich veranlasst sein, Anlass und Teilnehmende müssen konkret dokumentiert werden, die Aufwendungen müssen angemessen sein – und es gilt die 70-%-Regel. Der Abzug von 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe ist also auch für ein Geschäftsessen in Paris, Zürich oder New York möglich.
Ausnahme für ausländische Rechnungen
Im Inland ist eine maschinell erstellte und registrierte Gaststättenrechnung erforderlich. Für Bewirtungen im Ausland gilt eine Ausnahme: Kann nachweislich keine maschinell erstellte, registrierte Rechnung erlangt werden, genügt ausnahmsweise die vorhandene ausländische Rechnung.
Liegt nur eine handschriftliche ausländische Rechnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass im betreffenden Land keine Pflicht zur Erstellung maschineller Belege besteht. Je nach Land und Situation kann das durch eine kurze Notiz oder einen Hinweis auf die dortige Praxis belegt werden.
Das solltest du zusätzlich dokumentieren
- Anlass und Teilnehmende wie im Inland konkret benennen
- Bei Bedarf eine Übersetzung der Rechnung beilegen
- Fremdwährungsbetrag und Umrechnung in Euro festhalten
- Zahlungsnachweis (z. B. Kreditkartenbeleg) aufbewahren
Eine Übersetzung ist nicht generell vorgeschrieben, sollte aber vorbereitet sein: Das Finanzamt kann eine verlangen. Halte zumindest die wesentlichen Rechnungsangaben (Betrag, Datum, Leistungsinhalt) auf Deutsch fest.
Häufige Fragen
Kann ich ein Geschäftsessen im Ausland absetzen?
Ja. Ein Geschäftsessen im Ausland kann unter denselben Voraussetzungen wie im Inland als Betriebsausgabe abgesetzt werden – inklusive der 70-%-Regel und der Pflicht, Anlass und Teilnehmende zu dokumentieren.
Muss die ausländische Rechnung maschinell erstellt sein?
Im Grundsatz ja. Kann nachweislich keine maschinell erstellte, registrierte Rechnung erlangt werden, genügt ausnahmsweise die vorhandene ausländische Rechnung. Bei handschriftlichen Belegen ist glaubhaft zu machen, dass im betreffenden Land keine Maschinenpflicht besteht.
Brauche ich eine Übersetzung?
Eine Übersetzung ist nicht generell vorgeschrieben, kann aber vom Finanzamt verlangt werden. Anlass und Teilnehmende dokumentierst du wie im Inland auf Deutsch; die wesentlichen Rechnungsangaben solltest du ebenfalls auf Deutsch festhalten.
Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die individuelle steuerliche Würdigung durch deine:n Steuerberater:in.